Mit der Rezeption des römischen Rechts wurde in das gemeine Recht die doppelte Institution in Form der Advokatur und Prokuratur übernommen. Die derartige Übernahme erfolgte zudem in das kanonische Recht, das seinerzeit in dem Fürstenbistum Münster eine wichtige Rolle spielte.
Die beiden Funktionen „Advokatur“ und „Prokuratur“ finden erste Erwähnung im Jahre 1571. Beide Berufe werden genannt in der „Reform des geistlichen Offizialats, auch Hof- und Landgerichts und andere gemeine Ordnungen“ vom 31.10.1571. Die – juristisch ausgebildeten – Advokaten erledigten in diesem frühen Entwicklungsstand des anwaltlichen Berufs im Rahmen einer Rechtssache die Schreibarbeit; sie konnten für jedes Gericht schreiben. Die Aufgabe der Prokuratoren war es, den Inhalt der Schriftsätze bei dem Gericht, bei dem sie zugelassen waren, geordnet vorzutragen.
Seinerzeit gab es in Münster als unterste Instanz das Stadtgericht und das Gogericht zum Baakenfeld. Als Berufungsgericht fungierte das Hofgericht oder Offizialat. Letzteres war für das gesamte Fürstenbistum zuständig. Die Advokaten und Prokuratoren für alle Gerichte wurden beim geistlichen Hofgericht vor dem Offizialat vereidigt und immatrikuliert.
In der „preußischen Zeit“ nach der Reichsgründung wurde der Beruf des Rechtsanwalts stärker konturiert und es bildeten sich berufsständische Vereine. Am 25.08.1871 organisierten sich Teile der deutschen Anwaltschaft im „Deutschen Anwaltsverein“. Im Jahre 1878 wurde durch die RAO die freie Advokatur eingeführt. In der Zeit davor hatten die Anwälte eine beamtenähnliche Stellung inne und es gab einen numerus clausus in Form einer behördlichen Bedarfprüfung als Voraussetzung für die Zulassung als Anwalt.
In der Zeit von 1880 bis 1913 verdoppelte sich im Reichsdurchschnitt die Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte im Vergleich zur Bevölkerungszahl. Im Jahre 1885 sah deshalb der preußische Justizminister Veranlassung, eine Überprüfung in Auftrag zu geben, ob durch die „Freigebung der Anwaltschaft“ Gefahren für diesen Stand und für die gesamte Rechtspflege zu befürchten seien. Der deutsche Anwaltverein wies im Jahre 1890 diese Befürchtung als „im wesentlichen grundlos“ zurück.
Für das Jahr 1924 weisen alte Listen 51 niedergelassene Rechtsanwälte in Münster aus, 34 davon waren Notare. Im Jahre 1932 gab es bereits 76 Rechtsanwälte, 45 davon waren Notare. Aus den Verzeichnissen des NS-Rechtswahrerbundes ergibt sich für das Jahr 1937, dass in Münster 84 Rechtsanwälte niedergelassen waren, 38 davon als Notare. In den folgenden Jahren erhöhte sich die Zahl der zugelassenen Anwälte stetig.
Ende des Jahres 2005 waren im Bezirk des Landgerichts Münster 2307 Rechtsanwälte zugelassen, 340 davon zugleich als Notare. Der Vereinigung der Rechtsanwälte und Notare Münster e. V. gehörten zu dieser Zeit 691 Rechtsanwälte als Mitglieder an, von denen 396 im Zuständigkeitsbereichs des Amtsgerichts Münster berufsansässig waren. Die übrigen Mitglieder verteilen sich auf die anderen Amtsgerichtsbezirke im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Münster.